Satzung der Norddeutschen Arbeitsgemeinschaft pädiatrische Pneumologie und Allergologie e.V. (nappa)

Die Satzung der Norddeutschen Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Pneumologie und Allergologie e.V. (nappa e.V.) wurde 2012 aktualisiert und stellt sicher, das die Vereins- und Mitgliederinteressen formal korrekt gesichert sind. Sie können hier das Dokument als Druckversion herunterladen

Sitz: Hamburg
Postanschrift: 30966 Hemmingen, Baumgarten 31

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Norddeutsche Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Pneumologie und Allergologie e.V. (nappa) und hat seinen Sitz in Hamburg; Postanschrift ist Baumgarten 31 in 30966 Hemmingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat den Zweck, die Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Erkennung und Behandlung von pneumologischen und atopischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter zu fördern. Ziel des Vereins ist es, den Kenntnisstand seiner Mitglieder zum Wohle des öffentlichen Gesundheitswesens zu fördern. Weiterhin unterstützt der Verein Forschungsvorhaben zu den entsprechenden Krankheiten.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche „Zwecke“. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Fachliche Beratung der Mitglieder des Vereins
    2. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
    3. Aufbau und Erhaltung entsprechender Fachliteratur
    4. Unterstützung und Beratung von Selbsthilfegruppen
    5. Finanzielle und personelle Unterstützung von
    6. wissenschaftlichen Projekten

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    1. Ordentliche Mitglieder sind approbierte Ärzte, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützen.
    2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv beteiligen, im übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.
    3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
    4. Der Verein kann auch Mitglied in einem anderen Verein, insbesondere in einem überregionalen Dachverein wie der Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin e. V. werden, wenn dies der Verwirklichung und Förderung der Ziele des Vereins dient. In diesem Fall können die Mitglieder des Vereins hierdurch zugleich auch Mitglieder des Dachvereins sein.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder erwerben das Stimmrecht nach 4 Jahren ununter­brochener Mitgliedschaft.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Sammlung der Fachliteratur nach der jeweils gültigen Benutzungsordnung in Anspruch zunehmen.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1. Januar des folgenden Jahres.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten
  5. Der Ausschluss erfolgt
    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Beitragsraten im Rückstand ist.
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitglieder­versammlung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  9. des Vereins auf rückständige Beitrags­forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
    1. dem 1. Vorsitzenden (Sprecher des Vereins)
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. und dem erweiterten Vorstand, bestehend aus 3 bis 6 Beiräten.
  2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder; jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für die nappa auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
  3. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000 € belasten, und für Dienstverträge ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich; dabei ist darauf zu achten, dass Frauen im Vorstand mit vertreten sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschluss­unfähigkeit muss der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen 2 Wochen eine 2. Sitzung mit der ­selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Erschienenen in jedem Fall beschlussfähig, vorausgesetzt die Anwesenheit stimmberechtigter Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Wahl des Vorstandes
    2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitglieder­-versammlung Bericht zu erstatten.
    3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmtes weiteres Vorstandsmitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Für die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  5. Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
  6. Bewerben sich mehr als 2 Personen für die in Absatz 4 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§11 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vereinsvorstand festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März des Geschäftsjahres zu entrichten.

§12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Beschlüsse und Niederschriften werden den Vorstandsmitgliedern vom Schriftführer zugesandt.

§13 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§14 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt dann zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gesellschaft Pädiatrische Allergologie (GPA e.V.) und die Gesellschaft Pädiatrische Pneumologie (GPP e.V.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Hamburg, den 11.12.2012